Das Hinweisgeberschutzgesetz setzt eine EU-Richtlinie um, die den Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Missstände oder Verstöße erlangt haben und diese an die interne oder externe Meldestelle weitergeben, regelt.
Mitarbeiter nehmen Missstände oftmals als Erste wahr. Durch konkrete Hinweise können diese aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Dabei geht es explizit um Verstöße gegen das Unionsrecht.
Hinweisgebende Personen übernehmen Verantwortung für die Gesellschaft, weshalb sie vor Benachteiligungen, die ihnen durch ihre Meldung drohen könnte, geschützt werden müssen. Dieser Schutz der Hinweisgebenden soll zudem die Abschreckung durch Angst verhindern.
Grundsätzlich meint “Whistleblowing” oder ein Hinweisgeber einen Arbeitnehmer, der seinem Arbeitgeber oder einem Dritten gegenüber Missstände (tatsächliche oder vermeintliche) bezüglich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Unternehmen meldet.
Das Gesetz wird für Unternehmen und Organisationen im öffentlichen und privaten Sektor mit 50 oder mehr Arbeitnehmern oder einem Jahresumsatz von mehr als 10 Mio. Euro gelten.
Hinweisgeber schaden Unternehmen nur, wenn sie sich direkt an die Öffentlichkeit oder die Medien wenden. Durch eine interne Meldestelle wird das Unternehmen geschützt, der Compliance geholfen und mögliche Missstände können aufgedeckt werden.
Da Beobachtungen direkt an die zuständige Stelle im Unternehmen übermittelt werden, können Missstände frühzeitig erkannt und behoben werden. Es können große Schäden am Ruf des Unternehmens vermieden werden, denn das Risiko für Skandale sinkt.
Vorteile auf einen Blick:
Das Gesetz wird für Unternehmen und Organisationen im öffentlichen und privaten Sektor mit 50 oder mehr Arbeitnehmern oder einem Jahresumsatz von mehr als 10 Mio. Euro gelten.
Das Hinweisgeberschutzgesetz konzentriert sich auf einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz, HinSchG). Das Ziel ist es dabei, Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit beobachtete Verstöße melden, zu schützen und Meldung von Verstößen und deren Untersuchung durch die Unternehmen transparenter zu regeln.
Dabei gilt eine dreijährige Aufbewahrungsfrist (§ 11 Abs. 5 HinSchG) für eine Gleichstellung mit zivilrechtlicher regelmäßigen Verjährungsfrist.
Das Arbeitsschutzgesetz in Deutschland legt das „Whistleblowing“ als „Beschwerderecht“ in § 17 fest, ebenso wie den Umgang mit Beschwerden. Der Vorrang des „internen Hinweises“ besagt, dass, nur wenn der Arbeitgeber auf einen Hinweis eines Beschäftigten über einen Missstand nicht tätig wird, dieser sich an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden darf.
Der Arbeitsschutz beinhaltet zudem „Doppelwirkung“, denn der Arbeitgeber muss die Arbeitsschutzpflichten erfüllen und die Arbeitsschutzbehörden müssen für die Einhaltung und Umsetzung dieser sorgen.
Jede Meldung wird auf Plausibilität und Stichhaltigkeit überprüft, wobei die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen unter strengster Vertraulichkeit bzw. Anonymität zu erfolgen hat.
Die erhaltenen Informationen werden in einem fairen und schnellen Prozess bearbeitet und es folgen eine Ableitung und Implementierung von Maßnahmen, um ähnlich gelagertes Fehlverhalten zukünftig zu vermeiden.
Was sind typische Meldungen?
Das Hinweisgeberschutzgesetz soll drei Monate nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Das genaue Datum des Inkrafttretens ist bisher unbekannt.
Das Gesetz besagt, dass anonyme Meldungen bearbeitet werden müssen, daher muss auch die Möglichkeit zur anonymen Kommunikation zwischen hinweisgebender Person und Meldestelle gewährleistet sein.
Die Pflichten im Gesetz zur Umsetzung von anonymen Meldungen greifen nach der Übergangsvorschrift streng genommen erst ab 01. Januar 2025 (§ 42 Abs. 2 HinSchG), um die Hinweisgeberschutzsysteme entsprechend zu überarbeiten.
Unser Tipp: Es ist empfehlenswert, die interne Meldestelle möglichst attraktiv zu gestalten und anonyme Hinweise direkt zu ermöglichen, um Meldungen an externe Meldestellen und damit Behörden vermeiden zu können.
Es entsteht ein erweiterter Anspruch auf Schadensersatz. Mit dem neuen Gesetz haben Hinweisgeber, die Repressalien erleiden, jetzt auch einen Anspruch auf Schadensersatz für immaterielle Schäden und nicht mehr nur Vermögensschäden.
Konkret bedeutet das, dass im Einzelfall auch Schmerzensgeld für immaterielle Schäden geltend gemacht werden kann. Dies ist insbesondere bei Mobbing oder Diskriminierung relevant, wenn die Schäden an Rechtsgütern in der Regel schwer nachweisbar sind (§ 37 Abs. 1 HinSchG).
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